Der Freistaat Sachsen ist nicht verpflichtet, ehemaligen
Arbeitnehmern des "Gesundheitswesens Wismut"
Abfindungen auf Grund des Rationalisierungsschutztarifvertrages vom 23. Juni 1990 zu zahlen.
Dieser
Tarifvertrag war unwirksam, weil er nicht entsprechend den bis 30. Juni 1990 geltenden Bestimmungen des Arbeitsgesetzbuches der DDR registriert war.
Ob die Tarifvertragsparteien nach einer Besprechung beim damaligen Gesundheitsminister der DDR, deren Ergebnis in einem Festlegungsprotokoll vom 13. September 1990 niedergelegt wurde, diesen Tarifvertrag bestätigt haben, bedurfte keiner Entscheidung.
Eine Bestätigung wäre nach dem Haushaltsgesetz 1990 der DDR vom 22. Juli 1990 unwirksam. Dieses Gesetz verbot auch tarifvertragliche Verbesserungen für Beschäftigte im öffentlichen Dienst. Eine im November 1990 zwischen dem Gesundheitswesen Wismut und dem Personalrat getroffene Vereinbarung, mit dem der Tarifvertrag nochmals als Sozialplan bestätigt wurde, ist ebenfalls unwirksam. Sie widersprach den Vorgaben des Einigungsvertrages.
Die auf Abfindung gerichtete Klage eines Hausmeisters aus dem ehemaligen Gesundheitswesen Wismut blieb sowohl in den Vorinstanzen als auch vor dem Bundesarbeitsgericht erfolglos.