Nach § 288 Absatz 5 Satz 1 BGB hat der Gläubiger einer Entgeltforderung bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro.
Gemäß Artikel 229 § 34 EGBGB findet § 288 BGB in der vorgenannten Fassung auch auf vor dem 29.07.2014 entstandene Dauerschuldverhältnisse Anwendung, soweit die Gegenleistung nach dem 30.06.2016 erbracht wird.
Diese Voraussetzungen sind erfüllt, da die Arbeitgeberin kein Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, sondern Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist, und sich diese mit der Zahlung einer Entgeltforderung, nämlich des Lohns eines
Arbeitnehmers, in Verzug befindet und keine Gründe, weshalb die
Arbeitgeberin ausnahmsweise die nicht fristgerechte Zahlung nicht zu vertreten hätte, nicht dargelegt werden.
Eine Anrechnung der Pauschale gemäß § 288 Absatz 5 Satz 3 BGB kommt nicht in Betracht, da ein Schadensersatzanspruch hinsichtlich der Kosten der Rechtsverfolgung im erstinstanzlichen arbeitsgerichtlichen Verfahren nach
§ 12a ArbGG ausgeschlossen ist.
Der Anspruch nach § 288 Absatz 5 Satz 1 BGB kommt auch im Arbeitsverhältnis zur Anwendung.
Als gesetzliche Regelung ist § 288 Absatz 5 BGB nach ihrem Wortlaut, ihrer Entstehungsgeschichte, ihrer systematischen Einordnung sowie ihrem Sinn und Zweck auszulegen. Sämtliche Auslegungskriterien sprechen vorliegend für die Anwendbarkeit der Verzugspauschale auch im Arbeitsrecht.