Für die Änderung einer Betriebsvereinbarung, in der die Auswahl von Interessierten für ein freiwilliges Abfindungsprogramm vereinbart wird, ist die Schriftform erforderlich.
Wurde das Abfindungsprogramm dann fehlerhaft durchgeführt, etwa weil die Durchführung des Auswahlverfahrens nicht wie ursprünglich in der Betriebsvereinbarung vorgesehen erfolgte, so kann u.U. ein Teilnahmeanspruch von betroffenen Arbeitnehmern bestehen.
Dies setzt aber voraus, dass klar ist, dass der Betroffene bei einer Durchführung mit den ursprünglich festgelegten Modalitäten zum Zuge gekommen wäre.
LAG Niedersachsen, 27.06.2016 - Az: 11 Sa 1019/15
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