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Vertragliche Arbeitszeit von bis zu 260 Stunden monatlich?

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 7 Minuten

Im vorliegenden Fall ging es um die Frage, ob arbeitsvertraglich eine nicht erfüllbare Arbeitszeitverpflichtung vereinbart wurde und der Arbeitgeber daher berechtigt sei, die vereinbarte Vergütung einseitig zu kürzen.

Konkret sah der Arbeitsvertrag des als Kraftfahrer eingestellten Arbeitnehmers vor, dass die Arbeitszeit flexibel sei und diese bis zu 260 Stunden, exklusive gesetzlicher Pause betragen könne. Hierfür sollte der Arbeitnehmer einen monatlichen Brutto-Lohn in Höhe von 3.600,00 DM erhalten. Darüber hinaus seien Einsatzstunden (ab der 261. Stunde) mit gesetzlichen und/oder tariflichen Zuschlägen zu vergüten.

Der Arbeitgeber rechnete ab August 2010 jedoch nach dem im Arbeitsvertrag bezuggenommenen Tarifvertrag des privaten Verkehrsgewerbes im Lande Sachsen-Anhalt ab, der eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ohne Pausen 40 Stunden zu einem monatlichen Festgehalt von 1.363,08 Euro vorsah. der Arbeitnehmer nahm dieses Vertragsangebot aber nicht an und verlangte die Vergütungsdifferenz schließlich vor Gericht, weil mit ihm ein monatlicher Festlohn unabhängig von der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit vereinbart sei. Eine bestimmte Stundenzahl sei im Arbeitsvertrag nicht vereinbart worden.

Hierzu führte das Gericht aus:

Bei den Regelungen im zwischen den Parteien vereinbarten Arbeitsvertrag handelt es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung (§ 305 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BGB). Dafür begründet das äußere Erscheinungsbild eine tatsächliche Vermutung. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind (BAG, 23.03.2011 - Az: 5 AZR 112/10).

Ansatzpunkt für die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Von Bedeutung für das Auslegungsergebnis sind ferner der von den Vertragsparteien verfolgte Regelungszweck sowie die der jeweils anderen Seite erkennbare Interessenlage der Beteiligten (BAG, 09.06.2010 - Az: 5 AZR 122/09).


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Dr. Jens-Peter VoßMartin BeckerAlexandra Klimatos

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