Nicht jede Kündigung ist zulässig. ➠ Lassen Sie sich beraten.Der Kündigungsschutz gem.
§ 15 Abs. 3a S. 1 KSchG beginnt mit der ordnungsgemäßen, die wesentlichen Formalien beachtenden Einladung iSv
§ 17 Abs. 3 BetrVG und endet mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses (
§ 18 Abs. 3 BetrVG) der durchgeführten Wahl (§ 15 Abs. 3a S. 2 KSchG).
Nachdem in § 15 Abs. 3 S. 1 KSchG ebenfalls auf die „Bekanntgabe des Wahlergebnisses“ abgestellt wird, sprechen sowohl Wortlaut des § 15 Abs. 3a S. 1 KSchG als auch dessen Sinn und Zweck dafür, auch den Wahlinitiator bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses gem. § 18 Abs. 3 BetrVG zu schützen.
Nachwirkender Sonderkündigungsschutz kommt dem Wahlinitiator dagegen nicht zu.