Eine unzulässige einseitige Reduzierung der
Arbeitszeit und damit des Arbeitsentgelts ist keine dauerhafte Änderung der Arbeitszeit im Sinne des
§ 21 Abs. 4 MuSchG. Ziel der Regelung ist der Erhalt des Einkommens, wie es bei Fortsetzung der Tätigkeit ohne die Schwangerschaft und hierdurch eintretende Beeinträchtigungen erzielt worden wäre. Ist Beschäftigung im bisherigen Umfang nicht möglich, weil mangels Verfügbarkeit oder Belastbarkeit der betroffenen
Arbeitnehmerin keine Aufträge eingeworben und angenommen werden, und deshalb weniger Arbeit anfällt, liegt auch dann keine dauerhafte Reduzierung des Entgelts im Sinne des § 21 Abs. 4 MuSchG vor, wenn die vertragliche Regelung eine Reduzierung der Arbeitszeit und damit des Entgelts erlaubt.
Beim Mutterschutzlohn handelt es sich ebenso wie bei dem Zuschuss zum Mutterschaftsgeld um Entgeltfortzahlungstatbestände, die durch den gesetzlichen Mindestlohn mitgestaltet werden. Entsprechend gebietet es der Schutzzweck des
§ 3 Satz 1 MiLoG, diese Ansprüche in Höhe des gesetzlichen
Mindestlohns entsprechend zu sichern.
Die Absicht, eine Arbeitnehmerin aufgrund einer bestehenden
Schwangerschaft oder gesundheitlichen Einschränkungen aufgrund der Schwangerschaft kürzer zu beschäftigen als zuvor, stellt keine dauerhafte Reduzierung der Arbeitszeit im Sinne des § 21 Abs 4 MuSchG 2018 dar.