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Keine Persönlichkeitsrechtsverletzung des Arbeitnehmers durch Empfang von gendersensibler Kommunikation

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 20 Minuten

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines Arbeitnehmers schützt nicht vor der „passiven“ Nutzung eines Leitfadens für gendersensible Sprache in der Form, dass an den Arbeitnehmer gerichtete Kommunikation gendersensibel ist.

Hierzu führte das Gericht aus:

Es fehlt bereits an einem Eingriff in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers. Zudem kann der Kläger von der Beklagten nicht vorbeugend verlangen, in der Kommunikation zwischen den Parteien jegliche Anwendung des Gender-Gaps entsprechend dem Leitfaden generell zu unterlassen.

Das Landgericht Ingolstadt hat hier richtigerweise zwischen der Verpflichtung des Klägers zur aktiven Nutzung der gendergerechten Sprache durch den Leitfaden und der Betroffenheit durch die passive Nutzung bzw. Anwendung ihm gegenüber als Adressaten unterschieden und in beiden Fällen einen Anspruch verneint.

Ein Unterlassungsanspruch aufgrund eigener Verpflichtung des Klägers durch den Leitfaden scheidet schon deshalb aus, da eine Verpflichtung des Klägers, die Regeln des Leitfadens „Vorsprung beginnt im Kopf – Leitfaden für gendersensible Sprache bei …“ selbst aktiv anzuwenden, weder hinreichend dargelegt noch ersichtlich ist.

Der Leitfaden stellt schon im Titel klar, dass es sich hier um einen Leitfaden der Beklagten und nicht des gesamten …-Konzerns handelt. Weder aus dem Vortrag des Klägers noch aus dem Leitfaden selbst ergibt sich ein Geltungsbereich des Leitfadens über den Bereich des Unternehmens der Beklagten hinaus. Auch die Unternehmensrichtlinie U-069, auf die im Leitfaden auf Seite 4 Bezug genommen wird, führt auf Seite 2 unter Ziffer 2 „Geltungsbereich“ aus: „Diese Regelung gilt für alle Beschäftigten der … AG.“ Direkt neben diesem Absatz in der linken Spalte befindet sich ein Pfeil, der von links oben nach rechts unten auf den folgenden Text zeigt: „Unter Beschäftigte fallen alle Personen, die in einem aktiven oder ruhenden Arbeitsverhältnis, Ausbildungsverhältnis oder ausbildungsähnlichen Verhältnis mit der … AG stehen sowie Mitglieder des Vorstandes“. Es finden sich keine Textpassagen in dem Leitfaden, die über diesen Personenbereich hinausgehen.

Das pauschale Vorbringen des Klägers aus der Klageschrift, wonach der Kläger korrespondierend mit der Anordnung der auch externen Verwendung seitens der Beklagten auf die neuen Regelungen hingewiesen worden sei, wurde vom Landgericht zu Recht als unsubstantiiert zurückgewiesen und wird vom Kläger in der Berufungsinstanz auch nicht mehr weiterverfolgt, geschweige denn konkretisiert. Gleiches gilt im Hinblick auf die Äußerungen des Klägers in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht sowie den ursprünglichen Vortrag des Klägers, er sei aufgrund des im …-Konzern geltenden sogenannten „Konsensprinzips“ zur Anwendung des streitgegenständlichen Leitfadens verpflichtet gewesen. Auch insoweit wäre es Sache des Klägers gewesen, dies substantiiert vorzutragen und unter Beweis zu stellen. Dies ist aber bis heute unterblieben.

Dem Kläger steht auch kein Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG zu, soweit er die passive Nutzung des Leitfadens, also dessen Anwendung in der an ihn gerichteten Kommunikation der Beklagten angreift und damit erreichen möchte, dass er von der Beklagten keine Kommunikation in welcher Form auch immer erhält, in dem die im Leitfaden dargelegte gendersensible Sprache Anwendung findet.

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