Im vorliegenden Fall sollte ein befristeter Arbeitsvertrag abgeschlossen werden. Da jedoch Arbeiten dringend durchzuführen waren, begann der Arbeitnehmer die Tätigkeit sofort und vor der Unterzeichnung des schriftlichen Arbeitsvertrages. Der
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LAG Düsseldorf, 30.06.2010 - Az: 12 Sa 415/10
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