Die Tarifvertragsparteien haben in Nr. 6 Entgelt-TV das Inkrafttreten einer Entgelterhöhung um 0,5 vH an den Eintritt der aufschiebenden Bedingung (§ 158 Abs. 1 BGB) der Nichterfüllung der „betrieblichen Themen“ (hier u.a. Grundsanierung der sanitären Einrichtungen (Duschen, WC)) geknüpft. Das ergab im zu entscheidenden Fall die Auslegung des
Tarifvertrags.
Bedingung iSd. §§ 158 ff. BGB ist die durch den Parteiwillen in ein Rechtsgeschäft eingefügte Bestimmung, die die Rechtswirkungen des Geschäfts von einem zukünftigen, ungewissen Ereignis abhängig macht. Eine solche kann grundsätzlich auch in einem Tarifvertrag vereinbart werden. Die Tarifvertragsparteien können nicht nur für das Inkrafttreten von Tarifverträgen insgesamt eine aufschiebende Bedingung vereinbaren, sondern auch die Geltung einzelner Regelungen von einer solchen abhängig machen.
Vorliegend soll nach Nr. 6 Abs. 3 Entgelt-TV eine weitere Erhöhung der Entgelte um 0,5 vH zum 1. Juli 2019 erfolgen, wenn die Zeitpläne zu den in Abs. 1 und Abs. 2 genannten „betrieblichen Themen“ nicht eingehalten werden. Das Inkrafttreten der Entgelterhöhung als Inhaltsnorm iSd. § 1 TVG und damit deren unmittelbare und zwingende Wirkung für die Tarifgebundenen (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG) ist damit von dem zukünftigen, ungewissen Ereignis - dem nicht rechtzeitigen Abschluss der Betriebsvereinbarungen, der Nichtfertigstellung der baulichen Maßnahmen bis zum 31. Dezember 2018 (Nr. 6 Abs. 1 Entgelt-TV) oder der fehlenden Grundsanierung der sanitären Einrichtungen im Altbau bis zum 30. Juni 2019 (Nr. 6 Abs. 2 Entgelt-TV) - abhängig gemacht worden.
Diese Bedingung kann nicht (zudem) als Vertragsstrafe iSd. §§ 339 ff. BGB angesehen werden.
Unter einer Vertragsstrafe wird das Versprechen einer Zahlung (§ 339 BGB) oder einer anderen Leistung (§ 342 BGB) durch den Schuldner für den Fall verstanden, dass dieser eine Verbindlichkeit nicht oder nicht in gehöriger Weise, insbesondere nicht rechtzeitig erfüllt. Die Vertragsstrafe soll Ansprüche des Gläubigers durch Druck auf den Schuldner sichern und den Gläubiger vom Nachweis eines Schadens befreien. Diese doppelte Zielrichtung gilt auch für das im Gesetz in § 343 Abs. 2 BGB geregelte selbstständige Strafversprechen. Mit ihm wird zwar nicht, wie im Fall der „echten“ Vertragsstrafe, die Hauptverbindlichkeit des Schuldners gesichert. Der Druck des Versprechens soll jedoch bewirken, dass der Schuldner eine von ihm an sich nicht geschuldete Handlung vornimmt. Maßgebend für die Abgrenzung, ob eine Vertragsstrafe vereinbart wurde, ist die primäre Zielrichtung der vertraglichen Abrede.
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