Ein
Arbeitgeber, der eine Krankenanstalt in konfessioneller Trägerschaft der Evangelischen Kirche führt, kann einer Krankenschwester im Wege des Weisungsrechts untersagen, während der Arbeitszeit ein islamisches Kopftuch zu tragen.
Die Anordnung, während der Arbeit kein Kopftuch zu tragen, ist vom
Weisungsrecht des Arbeitgebers gedeckt. Nach § 106 Satz 1 GewO kann der Arbeitgeber den Inhalt der Arbeitsleistung näher bestimmen. Auch die Frage, in welcher Kleidung der
Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung verrichtet, gehört zum Inhalt der Arbeitsleistung und ist Weisungen des Arbeitgebers zugänglich (BAG, 10.10.2002 - Az:
2 AZR 472/01; LAG Hamm, 22.10.1991 - Az: 13 TaBV 36/91).
Eine Weisung entspricht billigem Ermessen, wenn der Arbeitgeber bei seiner Entscheidung die wesentlichen Umstände des Einzelfalles abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt hat; dabei ist der Zeitpunkt maßgeblich, in dem der Arbeitgeber seine Entscheidung trifft. Bei der Ausübung seines Weisungsrechts muss der Arbeitgeber die Glaubensfreiheit des Arbeitnehmers beachten, die durch Art. 4 Abs. 1 und 2 GG grundrechtlich geschützt ist; der Arbeitgeber muss auf einen beachtlichen Glaubens- oder Gewissenskonflikt, den der Arbeitnehmer offenbart, Rücksicht nehmen. Auf der anderen Seite sind die verfassungsrechtlich geschützten Belange des Arbeitgebers zu berücksichtigen, im Streitfall insbesondere das kirchliche Selbstbestimmungsrecht gem. Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 3 WRV.
Die erforderliche Interessenabwägung führt zu dem Ergebnis, dass das Interesse des Arbeitgebers, der Krankenschwester während der Arbeit das Tragen eines religiös motivierten Kopftuches zu untersagen, vorrangig ist gegenüber dem Interesse der Krankenschwester, aus religiösen Gründen während der Arbeit ein Kopftuch zu tragen.