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Verlängerung der gesetzlich festgelegten Höchstdauer einer Arbeitnehmerüberlassung durch Tarifvertrag
Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute
Die Geltung eines
Tarifvertrags nach
§ 1 Abs. 1b Satz 3 AÜG, durch den die nach § 1 Abs. 1b Satz 1 AÜG gesetzlich festgelegte Überlassungshöchstdauer abweichend geregelt wird, erfordert allein die Tarifgebundenheit der Entleiherin.
Der Gesetzgeber hat den Tarifvertragsparteien der Einsatzbranche eine von den im Tarifvertragsgesetz vorgesehenen Arten von Tarifnormen (
§ 1 Abs. 1 TVG) und deren Bindungswirkung (
§ 3 Abs. 1 und Abs. 2,
§ 4 Abs. 1 TVG) abweichende Regelungsbefugnis eingeräumt.
Für die Verleiherin und den überlassenen Arbeitnehmer gilt die tarifliche Regelung unabhängig von deren Tarifgebundenheit.
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