Eine Überlassung zur Arbeitsleistung iSd.
§ 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG liegt nicht vor, wenn der
Arbeitnehmer in einem Gemeinschaftsbetrieb beschäftigt wird, zu dessen gemeinsamer Führung sich sein
Arbeitgeber und ein Dritter rechtlich verbunden haben.
Für einen Gemeinschaftsbetrieb ist nach der Vorstellung des Gesetzes in
§ 1 Abs. 1 Satz 2 BetrVG die Errichtung eines gemeinsamen
Betriebsrats kennzeichnend. Existieren in einem Betrieb aufgrund
tarifvertraglicher Vorgaben mehrere Betriebsräte, die jeweils für die Arbeitnehmer eines Arbeitgebers zuständig sind, kann dies einen wesentlichen Hinweis darauf geben, dass die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer lediglich in formaler Hinsicht einer einheitlichen Leitung, tatsächlich aber einer nach Vertragsarbeitgebern getrennten Personalführung unterliegen.