Ist
§ 616 BGB arbeitsvertraglich nicht abbedungen und kommt § 616 BGB als Anspruchsgrundlage in Betracht, hat das Arbeitsgericht den Rechtsstreit als das im Hinblick auf § 616 BGB zuständige Gericht gemäß § 17 Abs. 2 S. 1 GVG unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu entscheiden, d.h. auch im Hinblick auf § 56 IfSG.
§ 56 Abs. 1 S. 1 IfSG ist im Verhältnis zu § 616 BGB eine subsidiäre materiell-rechtliche Anspruchsgrundlage, da ein Anspruch aus § 56 Abs. 1 S. 1 IfSG nur dann aufgrund der entsprechenden Tatbestandsvoraussetzung bestehen kann, wenn der
Arbeitnehmer keinen Verdienstausfall erlitten haben sollte.
In einer pandemischen Lage kann bei einer behördlich angeordneten Quarantäne von einem objektiven Leistungshindernis auszugehen sein. Es ist zu berücksichtigen, dass die Unmöglichkeit der Arbeitsleistung aufgrund einer Quarantäneanordnung Folge eines hoheitlichen Eingriffs zur Bekämpfung einer die Gesellschaft insgesamt treffenden Gefahrenlage darstellt.
Die Unterlassung der Schutzimpfung gegen SARS-CoV-2 im Kalenderjahr 2021 stellte in Anbetracht der enormen gesundheitlichen Gefahren, die im Falle einer Erkrankung mit COVID-19 drohen, in Relation zu den Nebenwirkungen, die durch die Schutzimpfung auftreten können, einen gröblichen Verstoß gegen das von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartende Verhalten dar.
Ein etwaiger Entschädigungsanspruch ist gemäß § 56 Abs. 1 S. 4 IfSG ausgeschlossen, wenn die Absonderung aufgrund der staatlichen Quarantäneanordnung durch Inanspruchnahme einer Schutzimpfung, die im Bereich des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Klägers öffentlich empfohlen wurde, hätte vermieden werden können. Aus dem Wortlaut der Norm folgt, dass auch der Gesetzgeber gerade keine hundertprozentige Wahrscheinlichkeit gefordert hat im Falle der hypothetischen Kausalität. Dies folgt bereits aus der entsprechenden Formulierung „hätte vermeiden können“.