Bei Geschäftsführern, Betriebsleitern und ähnlichen leitenden Angestellten, die zur selbstständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt sind, ist bei einem Auflösungsantrag des Arbeitgebers keine Begründung erforderlich.
Der Status des Betroffenen zuletzt als „Mitglied der Geschäftsleitung“ des Arbeitgebers - so die insgesamt übereinstimmende Diktion der Parteien - und Leiter des operativen Managements der verschiedenen Altenhilfe- und Pflegeeinrichtungen in der Trägerschaft der Beklagten damit als leitenden Angestellten (im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG) als solchen, im rechtlichen Sinn, ist unstreitig.
Nach § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG ist das Arbeitsverhältnis auf Antrag des Arbeitgebers aufzulösen, wenn Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwarten lassen. Nach der Grundkonzeption des Kündigungsschutzgesetzes führt eine Sozialwidrigkeit der Kündigung zu deren Rechtsunwirksamkeit und zum Fortbestand des Arbeitsverhältnisses.
Das Kündigungsschutzgesetz ist vorrangig ein Bestandsschutz- und kein Abfindungsgesetz. Dieser Grundsatz wird bei einem Auflösungsantrag des Arbeitgebers durch § 9 KSchG unter der Voraussetzung durchbrochen, dass eine Vertrauensgrundlage für eine sinnvolle Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr besteht.
Der Status des Betroffenen zuletzt als „Mitglied der Geschäftsleitung“ des Arbeitgebers - so die insgesamt übereinstimmende Diktion der Parteien - und Leiter des operativen Managements der verschiedenen Altenhilfe- und Pflegeeinrichtungen in der Trägerschaft der Beklagten damit als leitenden Angestellten (im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG) als solchen, im rechtlichen Sinn, ist unstreitig.
Nach § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG ist das Arbeitsverhältnis auf Antrag des Arbeitgebers aufzulösen, wenn Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwarten lassen. Nach der Grundkonzeption des Kündigungsschutzgesetzes führt eine Sozialwidrigkeit der Kündigung zu deren Rechtsunwirksamkeit und zum Fortbestand des Arbeitsverhältnisses.
Das Kündigungsschutzgesetz ist vorrangig ein Bestandsschutz- und kein Abfindungsgesetz. Dieser Grundsatz wird bei einem Auflösungsantrag des Arbeitgebers durch § 9 KSchG unter der Voraussetzung durchbrochen, dass eine Vertrauensgrundlage für eine sinnvolle Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr besteht.
Urteil freischalten
Anmelden oder Registrieren
Noch kein Premium-Zugang?
7 Tage kostenlos testen
LAG München, 09.07.2009 - Az: 4 Sa 57/09
ECLI:DE:LAGMUEN:2009:0709.4SA57.09.0A
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell


