Es besteht keine Verpflichtung des
Arbeitnehmers, seinen
Arbeitgeber über private Zahlungsverpflichtungen und mögliche Lohnabtretungen aufzuklären. Hierbei handelt es sich um persönliche Angelegenheiten des Betroffenen.
Ein anderes gilt nur für den Fall, dass
arbeitsvertraglich eine ausdrückliche entsprechende Vereinbarung getroffen wurde.
Hierzu führte das Gericht aus:
Letztlich würde eine derartige Aufklärungspflicht dazu führen, dass sämtliche potentielle Vertragspartner und insbesondere die Beklagte als Arbeitgeber über die Vermögenslage des Klägers aufgeklärt werden müssten, auch wenn unklar ist, ob der Sicherungsfall überhaupt eintritt bzw. angesichts der
Pfändungsfreigrenzen überhaupt eintreten kann. Dies ist mit der Vertragsfreiheit nicht zu vereinbaren, zumal sich die Beklagte auch nicht für entsprechende Globalzessionen beim Kläger interessierte. Im Übrigen erfolgte die Sicherungsabtretung durch den Kläger vor Beginn des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten.
Zwar kann der Ziff. 13.1 des Arbeitsvertrages - unabhängig von der Frage der rechtlichen Wirksamkeit dieser Klausel - entnommen werden, dass die Beklagte vor Gehaltsabtretungen des Klägers geschützt werden möchte. Wenn diese Abtretung aber bereits erfolgt ist, ist kein Rechtsgrund einschlägig, der den Kläger bei Arbeitsvertragsschluss oder bei Darlehenshingabe verpflichten würde, die Beklagte hierüber aufzuklären.
Potentielle Vertragspartner wie die Beklagte sind hinreichend durch den Straftatbestand des sog. Eingehungsbetruges geschützt, aber der Kläger konnte bei Erhalt der Darlehenssumme von der Beklagten zunächst die unmittelbar fällig werdenden Raten bezahlen und der Sicherungsfall trat erst später ein. Damit ist die Darlehenshingabe der Beklagten, selbst wenn die Darlehensrückzahlung aufgrund des Eintritts des Sicherungsfalls bei der ... nicht unmittelbar erfolgte, deren wirtschaftliches Risiko, so dass dem Kläger kein Vorwurf gemacht werden kann.