Das dauerhafte Tragen einer haarbedeckenden Baskenmütze durch eine Sozialpädagogin stellt eine religiöse Bekundung dar und verstößt gegen das schulische Neutralitätsgebot.
§ 57 Abs. 4 SchG NRW verbietet Lehrkräften und sozialpädagogischen Mitarbeitern religiöse äußere Bekundungen, die geeignet sind, die staatliche Neutralität oder den Schulfrieden zu gefährden. Das Verbot knüpft an einen abstrakten Gefährdungstatbestand an. Maßgeblich ist der objektive Empfängerhorizont, insbesondere die Sicht der Schüler und Eltern. Die subjektive Intention der betroffenen Person ist unerheblich (vgl. BVerwG, 24.06.2004 - Az: 2 C 45/03).
Das dauerhafte Tragen einer haarbedeckenden Baskenmütze als Ersatz für ein zuvor getragenes islamisches Kopftuch stellt eine religiöse Bekundung dar. Dem unbefangenen Betrachter erschließt sich, dass die Trägerin damit ihr Bekenntnis zum Islam und dessen Bekleidungsvorschriften zum Ausdruck bringt. Von dieser Bekundung geht eine abstrakte Gefährdung der Neutralität und des Schulfriedens aus, insbesondere aufgrund der Vorbildfunktion der Sozialpädagogin (vgl. BVerfG, 24.09.2003 - Az: 2 BvR 1436/02).
Die Regelung des § 57 Abs. 4 SchG NRW ist verfassungsgemäß. Der Landesgesetzgeber verfügt über eine Einschätzungsprärogative zur Regelung des Verhältnisses von Staat und Religion im Schulbereich. Das Verbot privilegiert nicht christliche Symbole, sondern erfasst auch Nonnenhabit und Kippa. Der Begriff „christliche und abendländische Bildungs- und Kulturwerte“ bezeichnet eine von Glaubensinhalten losgelöste Wertewelt, die dem Grundgesetz zugrunde liegt (vgl. BVerfG, 17.12.1975 - Az: 1 BvR 63/68; vgl. BVerwG, 24.06.2004 - Az: 2 C 45/03).
Eine
Abmahnung wegen eines Verstoßes gegen das Neutralitätsgebot ist in einem solchen Fall berechtigt. Ein Anspruch auf Entfernung aus der
Personalakte besteht nicht. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht tritt hinter den mit Verfassungsrang ausgestatteten Rechten der Schüler und Eltern sowie dem staatlichen Erziehungsauftrag zurück.
Nachfolgend:LAG Düsseldorf, 10.04.2008 - Az:
5 Sa 1836/07