Gemäß
§ 9 TzBfG hat der
Arbeitgeber einen teilzeitbeschäftigten
Arbeitnehmer, der ihm den Wunsch nach einer Verlängerung seiner vertraglich vereinbarten
Arbeitszeit angezeigt hat, bei der Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes bei gleicher Eignung bevorzugt zu berücksichtigen, es sei denn, dass dringende betriebliche Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer entgegenstehen.
Hat der Arbeitgeber einen freien Arbeitsplatz mit einem anderen Bewerber unter Verstoß gegen § 9 TzBfG besetzt, steht dem nach dieser Vorschrift bevorzugt zu behandelnden Arbeitnehmer ein Schadenersatzanspruch wegen Unmöglichkeit der Erfüllung der Stellenbesetzung zu.
Hierzu führte das Gericht aus:
Im vorliegenden Fall existierte ein „freier Arbeitsplatz“ im I., nachdem die Klägerin einen entsprechenden Verlängerungswunsch gegenüber der Universitätsverwaltung angezeigt hatte.
Die Existenz eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes scheitert nicht daran, dass Frau T. B. diesen Arbeitsplatz befristet inne hatte. Sie hatte nämlich in Ansehung von
§ 14 Abs. 2 TzBfG keine rechtlich gesicherte Dauerposition inne. Der befristete Vertrag bedurfte keines sachlichen Grundes. Vor Abschluss des Weiterbeschäftigungsvertrages vom 22.12.2008 war diese Halbtagsstelle am I. in rechtlicher Hinsicht „frei“, bzw. als freiwerdend zu beurteilen.
§ 9 TzBfG hebt bei konkurrierenden Arbeitnehmern auf „gleiche Eignung“ ab. Die generelle Eignung der Klägerin für die Stelle ist angesichts der im Tatbestand wiedergegebenen beruflichen Vorbildung und derer langjährigen einschlägigen beruflichen Praxis evident und im übrigen von dem beklagten Land nicht in Abrede gestellt worden. Ebenso wenig behauptet es, dass Frau T. B. besser geeignet sei.
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder kostenlos und unverbindlich registrieren.