Ein Aufhebungsvertrag muß aufgrund der Schriftformerfordernis des § 623 BGB schriftlich niedergelegt werden und die Unterschriften beider Vertragspartner enthalten. Übermittelt nun ein Arbeitnehmer ein ihm ohne Unterschrift überlassenes Vertragsexemplar nach Unterschrift per Fax an den Arbeitgeber, so ist die Schriftform nicht eingehalten.
Das Telefax entspricht nicht dem schriftlichen Original und es fehlt an den eigenhändigen Unterschriften der Vertragspartner auf der jeweils für die andere Partei bestimmten Ausfertigung.
Beruft sich der Arbeitnehmer später auf diesen Formmangel, liegt hierin nur in Ausnahmefällen ein Verstoß gegen Treu und Glauben.
Das Telefax entspricht nicht dem schriftlichen Original und es fehlt an den eigenhändigen Unterschriften der Vertragspartner auf der jeweils für die andere Partei bestimmten Ausfertigung.
Beruft sich der Arbeitnehmer später auf diesen Formmangel, liegt hierin nur in Ausnahmefällen ein Verstoß gegen Treu und Glauben.
LAG Düsseldorf, 29.11.2005 - Az: 16 Sa 1030/05
ECLI:DE:LAGD:2005:1129.16SA1030.05.00
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