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Entschädigungsanspruch für Auszubildende zum Gesundheits- und Krankenpfleger

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Weder der Entgeltfortzahlungsanspruch aus § 616 BGB noch derjenige aus § 19 BBiG sind subsidiär gegenüber dem Anspruch aus § 56 IfSG.

Die amtlich angeordnete Absonderung nach § 30 IfSG ist ein subjektives Leistungshindernis im Sinne des § 616 Abs. 1 BGB.

Die Vorschrift des § 616 Abs. 1 BGB kann durch arbeitsvertragliche Regelungen - hier: Richtlinien für Arbeitsverträge des Deutschen Caritasverbandes - wirksam abbedungen werden.

Die Anwendbarkeit des § 19 Abs. 1 Nr. 2b BBiG ist ausgeschlossen, wenn eine Ausbildung über den Anwendungsbereich des Krankenpflegegesetzes fällt (vgl. § 22 KrPflG a.F.).


VG Osnabrück, 12.07.2022 - Az: 3 A 46/21

ECLI:DE:VGOSNAB:2022:0712.3A46.21.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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