Verweigert ein Schuldner einem Gläubiger die Auskunft oder bestehen Zweifel an den Angaben des Schuldners, so kann der Gläubiger aufgrund seines besonderen Interesses Auskunft über das Arbeitseinkommen erhalten.
Der Arbeitgeber hat die Abrechnungen direkt an den Gläubiger auszuhändigen. Gegenüber der Herausgabe der Lohnabrechnung bestehen nach Ansicht des Gerichts keine datenschutzrechtlichen Bedenken.
Auch für Beschwerden in Zwangsvollstreckungssachen ist nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. b GVG das OLG zuständig, wenn eine ausländische Partei am Verfahren beteiligt ist.
Der Arbeitgeber hat die Abrechnungen direkt an den Gläubiger auszuhändigen. Gegenüber der Herausgabe der Lohnabrechnung bestehen nach Ansicht des Gerichts keine datenschutzrechtlichen Bedenken.
Auch für Beschwerden in Zwangsvollstreckungssachen ist nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. b GVG das OLG zuständig, wenn eine ausländische Partei am Verfahren beteiligt ist.
OLG Braunschweig, 17.09.2004 - Az: 2 W 186/04
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos, RA Dr. jur. Rochus Schmitz und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß
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