Sofern arbeitsvertraglich auf Teile eines Tarifvertrages bezug genommen wird, die das betroffene Arbeitsverhältnis umfassend regeln, so ist dies weder unklar, mehrdeutig noch intransparent. Es liegt auch keine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers vor. Auch für den Fall, dass nach dem Manteltarifvertrag für das private Versicherungsgewerbe für Arbeitgeberansprüche aus Einkommensregelungen mit Angestellten des Außendienstes keine Ausschlussfrist vorgesehen ist, ist eine vertraglich vereinbarte 12-monatige Frist für entsprechende Arbeitnehmeransprüche wirksam und widerspricht nicht dem grundgesetzlich festgelegten Gleichheitsgebot. Die Ausschlussfrist knüpft an die Beendigung des Arbeitsverhältnisses an. Der Arbeitnehmer hat in der darauf folgenden Frist von 12 Monaten seine Ansprüche wenigstens dem Grunde nach geltend zu machen. Die Ansprüche müssen nicht fällig und der Höhe nach bestimmt sein.
BAG, 06.05.2009 - Az: 10 AZR 390/08
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