Im Einzelfall kann ein Au-pair-Verhältnis als
Arbeitsverhältnis anzusehen sein.
Enthält der zugrunde liegende Vertrag detailreiche Regelungen über die Verpflichtung zur Mithilfe im Haushalt und bei der Kinderbetreuung sowie Dienstzeiten, Freizeit- und Urlaubsregelungen, so kommt ein Arbeitsverhältnis in Betracht.
Hierzu führte das Gericht aus:
Zur Überzeugung des Gerichts besteht zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis im Sinne des
§ 611 BGB. Die Klägerin ist im Sinne einer Teilzeitkraft als
Arbeitnehmerin im materiellen Sinne anzusehen mit der Folge, dass sie damit auch dem prozessualen Arbeitnehmerbegriff gem.
§ 5 ArbGG unterfällt.
Dem Beklagten ist zuzugeben, dass im Vordergrund eines Au-pair-Vertrages grundsätzlich nicht die Verpflichtung zur Erbringung einer Arbeitsleistung steht, vielmehr der Aufenthalt in der Gastfamilie lediglich die Grundlage dafür sein soll, dass die Au-pair das ihr fremde Land, dessen Kultur und Sprache näher kennen lernen kann.
Für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses spricht vorwiegend aber, dass Art und Umfang der der Klägerin abverlangten Tätigkeit wie in einem Teilzeitarbeitsverhältnis ausgestaltet waren.
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