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„Burda“-Verfahren eingestellt

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Die Gewerkschaft IG Medien - aufgegangen in ver.di - begehrte von den beteiligten Arbeitgeberinnen, es zu unterlassen, Arbeitnehmer untertariflich gegen die Zusicherung einer Beschäftigungsgarantie zu beschäftigen.

Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass ein solcher Unterlassungsanspruch bestehe, wenn die Arbeitgeberinnen an die Tarifverträge der Druckindustrie gebunden seien; ob dies der Fall sei, müsse vom Landesarbeitsgericht noch festgestellt werden (BAG, 20.04.1999 - Az: 1 ABR 72/98).

Das Landesarbeitsgericht stellte fest, dass die Arbeitgeberinnen nicht tarifgebunden seien, weil sie dem tarifschließenden Arbeitgeberverband nicht angehört haben, diese zudem ihre etwaige Mitgliedschaft höchst vorsorglich gekündigt haben und sodann die einschlägigen Tarifverträge geändert bzw. neu abgeschlossen worden sind, und wies den Antrag ab. Hiergegen richtete sich die Rechtsbeschwerde der Gewerkschaft.

Die Rechtsbeschwerde wurde kurz vor dem Termin zur mündlichen Anhörung der Beteiligten vor dem Bundesarbeitsgericht zurückgenommen. Das Rechtsbeschwerdeverfahren wurde eingestellt.


BAG, 19.02.2002 - Az: 4 ABR 4/01

Quelle: PM des BAG

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