Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob dem Kläger noch Schadensersatzansprüche gegenüber seinem vormaligen
Arbeitgeber, der Beklagten, zustehen, die verursacht durch seinen beruflich bedingten Umzug entstanden sein sollen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Das Arbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass dem Kläger ein Anspruch auf Ersatz der von ihm - im Wesentlichen ohnehin substantiiert behaupteten - Umzugsschäden nicht zusteht.
Das gilt zunächst für einen etwaigen Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung haupt- oder nebenvertraglicher Pflichten gemäß §§ 280 ff., 278 BGB in Verbindung mit dem
Arbeitsvertrag bzw. einem separaten Frachtvertrag (§ 451 HGB).
Die Beklagte hat sich nämlich gemäß § 6 des Arbeitsvertrages zwar zur Übernahme der Umzugskosten verpflichtet, nicht aber zu dessen Durchführung selbst. Daran ändert auch die direkte Beauftragung der Spedition M. nichts. Denn die Auftragserteilung an die Spedition kann - auch insoweit folgt die Kammer dem Arbeitsgericht - keineswegs als ein an den Kläger gerichtetes Angebot auf Abschluss eines Frachtvertrages oder, wie von ihm behauptet, als Abgabe einer Garantieerklärung bewertet werden. Konkrete, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierte Tatsachenbehauptungen, die zu einem anderen Ergebnis führen könnten, hat der Kläger nicht vorgetragen. Das gilt sowohl für den ersten, als auch für den zweiten Rechtszug.
Nichts anderes gilt für einen etwaigen Schadensersatzanspruch gemäß § 831 BGB. Denn die Firma M. ist nicht als Verrichtungsgehilfe der Beklagten anzusehen. Verrichtungsgehilfe im Sinne des § 831 BGB ist nur der, der von den Weisungen des Geschäftsherrn abhängig ist. Das setzt zwar kein ins Einzelne gehendes Weisungsrecht des Geschäftsherrn voraus. Es genügt vielmehr, dass der Geschäftsherr die Tätigkeit des Handelns jederzeit beschränken, entziehen oder nach Zeit und Umfang bestimmen kann.
Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.