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Gemeinschaftsbetrieb mehrerer Unternehmen

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts hatte zum wiederholten Mal darüber zu entscheiden, ob zwei rechtlich selbständige Unternehmer einen gemeinsamen Betrieb im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes führen. In diesem Fall waren zwei Arbeitgeber aus dem Zeitschriftenverlagsgewerbe betroffen, die miteinander konzernrechtlich verbunden sind und die an zwei verschiedenen, räumlich nicht weit entfernten Orten Zeitschriften produzieren. Das Beschlußverfahren ist vom Betriebsrat des einen Arbeitgebers eingeleitet worden, der seine Zuständigkeit auch für die bei dem anderen Arbeitgeber beschäftigten Mitarbeiter in Anspruch nimmt.
Die Vorinstanzen haben das Bestehen eines Gemeinschaftsbetriebs angenommen. Das Landesarbeitsgericht ist bei seiner Würdigung des Sachverhalts nicht von dem Betriebsbegriff ausgegangen, wie ihn verschiedene Senate des Bundesarbeitgerichts in langjähriger Rechtsprechung entwickelt haben. Es hat gemeint, der betriebsverfassungsrechtliche Betriebsbegriff habe sich in der Regel an der räumlich-arbeitstechnisch verbundenen Tätigkeit unter Berücksichtigung wirtschaftlich-sozialer Abhängigkeiten zu orientieren.
Das Bundesarbeitsgericht hat den Beschluß des Landesarbeitsgerichts aufgehoben. Der 7. Senat hat an seiner bisherigen Rechtsauffassung festgehalten, wonach ein Gemeinschaftsbetrieb mehrerer Unternehmer angenommen werden kann, wenn die beteiligten zwei oder mehr Unternehmer die bei ihnen beschäftigten Arbeitnehmer sowie ihre materiellen und immateriellen Betriebsmittel für einen einheitlichen Betriebszweck oder mehrere nebeneinander bestehende Betriebszwecke zusammengefaßt, gezielt und geordnet einsetzen und dieser Einsatz von einem einheitlichen, vereinbarten Leitungsapparat gesteuert wird.
Da das Beschwerdegericht zu diesen Voraussetzungen keine Feststellungen getroffen hat, konnte der Senat über den Antrag des Betriebsrats nicht abschließend entscheiden. Er hat das Verfahren zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.


BAG, 09.02.2000 - Az: 7 ABR 21/98

Quelle: PM des BAG

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