Wird eine pensionierte Beamtin reaktiviert, ist gegen die Zurruhesetzung weiterhin die Anfechtungsklage statthaft. Eine Rückkehr vom Fortsetzungsfeststellungsantrag zum Anfechtungsantrag ist jederzeit möglich.
Ist die Zurruhesetzung verfahrensfehlerhaft ohne ein die Dienstunfähigkeit belegendes ärztliches Gutachten verfügt worden, ist nicht durch ein gerichtliches Sachverständigengutachten die Rechtmäßigkeit der Pensionierung nach § 46 VwVfG „offensichtlich“ zu machen.
Ist die Zurruhesetzung verfahrensfehlerhaft ohne ein die Dienstunfähigkeit belegendes ärztliches Gutachten verfügt worden, ist nicht durch ein gerichtliches Sachverständigengutachten die Rechtmäßigkeit der Pensionierung nach § 46 VwVfG „offensichtlich“ zu machen.
OVG Berlin-Brandenburg, 01.07.2020 - Az: 4 B 6.19
ECLI:DE:OVGBEBB:2020:0701.4B6.19.00
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