Prüfungsmaßstab für die Dienstunfähigkeit eines Beamten ist grundsätzlich das innegehabte abstrakt-funktionelle Amt.
Hierzu führte das Gericht aus:
Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) sind
Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind.
Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass die Dienstfähigkeit innerhalb einer Frist von sechs Monaten wieder voll hergestellt ist (§ 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG i. V. m. § 43 Abs. 2 des Nds. Beamtengesetzes - NBG -).
Die Dienstunfähigkeit ist gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 NBG aufgrund einer ärztlichen Untersuchung (§ 45 Abs. 1 NBG) festzustellen. Nach § 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG soll von der Versetzung in den Ruhestand abgesehen werden, wenn eine anderweitige Verwendung möglich ist.
Dies ist der Fall, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann (§ 26 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG). Nach § 26 Abs. 3 BeamtStG kann zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nichts möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.
§ 27 Abs. 1 BeamtStG regelt, dass von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit abgesehen werden soll, wenn die Beamtin oder der Beamte unter Beibehaltung des übertragenen Amtes die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit).
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