Ein Antrag des
Beamten auf Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit kann nicht mehr gestellt werden, nachdem ein von Amts wegen eingeleitetes Zurruhesetzungsverfahren durch Zustellung eines formell und materiell rechtmäßigen Zurruhesetzungsbescheides abgeschlossen worden ist.
Hierzu führte das Gericht aus:
Rechtsgrundlage für die Ruhestandsversetzung ist § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG i.V.m. § 45 SBG.
Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG sind Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Ergänzend bestimmt § 45 Abs. 1 Satz 1 SBG für die im Dienst des Saarlandes bzw. der saarländischen Gemeinden stehenden Beamten (vgl. § 80 Abs. 1 KSVG), dass diese auch dann als dienstunfähig angesehen werden können, wenn sie infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan haben und keine Aussicht besteht, dass sie innerhalb weiterer sechs Monate wieder voll dienstfähig werden.
Das Verfahren der Ruhestandsversetzung ist in § 45 Abs. 2 und 3 SBG geregelt. Gemäß § 45 Abs. 2 SBG wird die Dienstunfähigkeit eines Beamten, der den Antrag gestellt hat, ihn wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen, dadurch festgestellt, dass sein unmittelbarer Dienstvorgesetzter aufgrund eines ärztlichen Gutachtens über den Gesundheitszustand (§ 50 SBG) erklärt, er halte ihn nach pflichtgemäßer Prüfung für dauernd unfähig, seine Amtspflichten zu erfüllen. Die über die Versetzung in den Ruhestand entscheidende Behörde ist an die Erklärung des unmittelbaren Dienstvorgesetzten nicht gebunden; sie kann auch andere Beweise erheben.
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