Für die Rechtmäßigkeit einer Versetzung in den Ruhestand kommt es auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung an.
Dies war hier der Widerspruchsbescheid vom 6. September 2012. Auf die Versetzung in den Ruhestand finden somit die Vorschriften des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGB I S. 1010) und des Sächsischen Beamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Mai 2009 (SächsGVBl. S. 194) in der bis 31. Dezember 2013 geltenden Fassung Anwendung.
Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG sind
Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind.
Von der Versetzung in den Ruhestand soll abgesehen werden, wenn eine anderweitige Verwendung möglich ist, § 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG. Für Gruppen von Beamten können gemäß § 26 Abs. 1 Satz 4 BeamtStG besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden. Eine solche Bestimmung enthält § 150 SächsBG für Beamte des Polizeivollzugsdienstes.
Nach Absatz 1 der Vorschrift ist der Beamte des Polizeivollzugsdienstes dienstunfähig, wenn er den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst nicht mehr genügt und nicht zu erwarten ist, dass er seine volle Dienstfähigkeit innerhalb zweier Jahre wiedererlangt (Polizeidienstunfähigkeit), es sei denn, die auszuübende Funktion erfordert bei Beamten auf Lebenszeit diese besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt.
Die Polizeidienstunfähigkeit wird gemäß § 150 Abs. 2 SächsBG aufgrund des Gutachtens eines Amts- oder eines Polizeiarztes festgestellt. Gleiches gilt gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 SächsBG im Hinblick auf die Feststellung der allgemeinen Dienstunfähigkeit nach § 26 Abs. 1 BeamtStG.
Ein Beamter ist indes nur dann wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn er nach den geltenden Rechtsvorschriften zu einer anderen Verwendung nicht mehr herangezogen werden kann. § 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG enthält den Grundsatz „Weiterverwendung vor Versorgung“. Dieser Grundsatz begründet eine Suchpflicht des Dienstherrn. Weder in den früheren gesetzlichen Regelungen (§ 150 SächsBG a. F. oder § 52 SächsBG a. F.) noch in § 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG werden zu dieser Suchpflicht Einzelheiten festgelegt. Der Senat (Beschl. v. 31.05.2010 - Az: 2 B 101/10) hat dazu im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entschieden:
„§ 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG begründet die Pflicht des Dienstherrn, nach einer anderweitigen Verwendung zu suchen. Nur so kann dem in der Vorschrift zum Ausdruck kommenden Grundsatz Weiterverwendung vor Versorgung“ Geltung verschafft werden. Der gesetzliche Vorrang der weiteren Dienstleistung vor der Frühpensionierung wird durch den Wortlaut von § 52 Abs. 3 Satz 1 SächsBG a. F. verdeutlicht, wonach von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit abgesehen werden „soll“. Soll-Vorschriften gestatten Abweichungen von der gesetzlichen Regel nur in atypischen Ausnahmefällen, in denen das Festhalten an dieser Regel auch unter Berücksichtigung des Willens des Gesetzgebers nicht gerechtfertigt ist. Die Suche nach einer anderweitigen Verwendung ist regelmäßig auf den gesamten Bereich des Dienstherrn zu erstrecken; einzubeziehen sind dabei nicht nur aktuell freie Stellen, sondern auch Dienstposten, die in absehbarer Zeit voraussichtlich neu zu besetzen sind. Es ist Sache des Dienstherrn, schlüssig darzulegen, dass er bei der Suche nach einer anderweitigen Verwendung für den dienstunfähigen/polizeidienstunfähigen Beamten diese Vorgaben beachtet hat. Denn es geht um Vorgänge aus dem Verantwortungsbereich des Dienstherrn, die dem Einblick des betroffenen Beamten in der Regel entzogen sind. Daher geht es zu Lasten des Dienstherrn, wenn nicht aufgeklärt werden kann, ob die Suche den gesetzlichen Anforderungen entsprochen hat.“
Wenn bei den Antworten zur Abfrage nach einer anderen Verwendungsmöglichkeit Unklarheiten bleiben oder gar eine Antwort nicht erfolgt, besteht die Pflicht des Dienstherrn nachzufragen. Gefordert wird nicht eine pauschale, sondern vielmehr eine konkrete Bemühung um eine andere Verwendung.