Rechtsfragen? Unsere Anwälte helfen sofort   Jetzt Anfrage stellen Bereits 406.098 Anfragen

Entschädigungsanspruch gem. § 56 IfSG eines Auszubildenden

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 6 Minuten

Hat ein Auszubildender einen Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 b) BBiG, scheidet ein Entschädigungsanspruch gem. § 56 IfSG aus. Eine Quarantäneverfügung nach § 30 IfSG wegen eines Ansteckungs- oder Krankheitsverdachts stellt einen in der Person des Auszubildenden liegenden Grund gem. § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b BBiG dar.

Hierzu führte das Gericht aus:

Gem. § 56 Abs. 5 Satz 3 i.V.m. Abs. 1 Sätze 1 und 2 IfSG erhält der Arbeitgeber, der für die zuständige Behörde die Entschädigung auszahlt, eine entsprechende Erstattung, wenn sein Arbeitnehmer auf Grund dieses Gesetzes u.a. als Ansteckungsverdächtiger oder Krankheitsverdächtiger im Sinne von § 31 Satz 2 Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet.

Das Gleiche gilt für eine Person, die nach § 30, auch in Verbindung mit § 32, abgesondert wird oder sich auf Grund einer nach § 36 Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung absondert. Dem Auszubildenden muss also ein - zunächst vom Arbeitgeber für die zuständige Behörde zu erfüllender - Entschädigungsanspruch zugestanden haben.

Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.

Zum Weiterlesen bitte oder 7 Tage kostenlos testen.

Noch kein Premium-Zugang?

Jetzt 7 Tage kostenlos testen
Dr. Jens-Peter VoßHont Péter HetényiAlexandra Klimatos

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus SWR / ARD Buffet 

Fragen kostet nichts: Sie erhalten ein unverbindliches Angebot für eine anwaltliche Beratung.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.257 Bewertungen)

sehr schnelle und präzise Beantwortung meines Anliegens. Immer wieder gerne
Verifizierter Mandant
Schnell, verständlich und unkompliziert. Es muss nicht immer eine hochkomplexe Doktorarbeit sein, um einen guten Job gemacht zu haben.
Burkhardt, Weissach im Tal