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Wiedereingliederung nach dem „Hamburger Modell“

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 9 Minuten

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Aus den zu ihrer Begründung dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem erstinstanzlich gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hätte stattgeben müssen.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag dahin ausgelegt, dass der Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet werden solle, den Antragsteller wegen Dienstunfähigkeit vorläufig von der Dienstleistung freizustellen.

Diesen Antrag hat es abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:

Der Antragsteller habe nicht glaubhaft gemacht, dass er gegenwärtig dienstunfähig sei und die ihm angebotene - schrittweise - Wiedereingliederung nicht annehmen könne. Es entspreche ständiger Rechtsprechung, dass amtsärztlichen Äußerungen gegenüber privatärztlichen Attesten regelmäßig ein größerer Beweiswert zukomme. Danach habe hier das vollzugsärztliche Gutachten vom 30. Dezember 2013, aktualisiert am 14. Februar 2014 aufgrund des fachpsychiatrischen Zusatzgutachtens vom 7. Februar 2014, Vorrang vor den privatärztlichen Stellungnahmen.

Die privatärztlichen Bescheinigungen seien nicht geeignet, die vollzugsärztlichen Feststellungen in Frage zu stellen.

Der beabsichtigten schrittweisen Wiedereingliederung des Antragstellers stehe nicht entgegen, dass er sowohl nach dem vollzugsärztlichen Gutachten als auch nach der Stellungnahme seines Orthopäden derzeit nicht in der Lage sei, in seinem Aufgabenbereich uneingeschränkt Dienst zu leisten.

Auch die von der Psychologin diagnostizierte mittelschwere depressive Episode hindere den Antritt der Wiedereingliederung nach dem von der vollzugsärztlichen Begutachtung berücksichtigten psychiatrischen Zusatzgutachten nicht.

Die von dem Antragsteller im Beschwerdeverfahren hiergegen erhobenen Einwendungen greifen nicht durch.

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