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Kein Verbot des Bahnstreiks

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Das Hessische Landesarbeitsgericht hat den Streik im Eisenbahnbetrieb in dem Eilverfahren der DB-Gesellschaften gegen die Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer (GDL) nicht untersagt.

Das Gericht hat das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main bestätigt und die Berufung der DB-Gesellschaften zurückgewiesen.

Der Streik ist nicht rechtswidrig. Die GDL verfolgt tariflich regelbare Ziele. Sie hat vor dem Streikaufruf und in der Verhandlung klargestellt, dass sie nicht dafür streikt, über eine Klausel die Anwendung der GDL-Tarifverträge auf ihre Mitglieder in den Betrieben der DB-Gesellschaften zu erreichen, in denen diese Tarifverträge nicht zur Geltung kommen, weil dort eine höhere Zahl von Mitgliedern der Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft (EVG) beschäftigt sind.

Bei dem Streik handelt es sich auch nicht um einen unzulässigen Unterstützungsstreik. Die Streikenden unterstützen zwar den Streik für den Abschluss von Tarifverträgen für Bereiche, in denen nur wenige GDL-Mitglieder tätig sind. Entscheidend ist aber, dass die GDL-Mitglieder gleichzeitig in eigener Sache für einen Tarifabschluss streiken, z.B. für die Lokomotivführer und Zugbegleiter.

Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist rechtskräftig. Eine Revision zum Bundesarbeitsgericht ist in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht möglich.


LAG Hessen, 03.09.2021 - Az: 16 SaGa 1046/21

Quelle: PM des LAG Hessen

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