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Höhe einer Nettogesamtversorgungsobergrenze

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Die Vertragsparteien können ungehindert von der Veränderungssperre des § 2 Abs. 5 BetrAVG die Versorgungsbedingungen bereits ausgeschiedener Arbeitnehmer regeln.

§ 17 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG ermöglicht es, in Tarifverträgen von § 2 Abs. 5 BetrAVG abzuweichen. Die abweichenden Bestimmungen haben nach § 17 Abs. 3 Satz 2 BetrAVG zwischen nichttarifgebundenen Arbeitnehmern und Arbeitgebern Geltung, wenn zwischen ihnen - wie hier - die Anwendung der tariflichen Regelung vereinbart ist.

Die vorgesehene Gesamtversorgungsobergrenze von 100% des Nettovergleichseinkommens ist nur auf die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand mit Zustimmung des Arbeitnehmers bis zur Inanspruchnahme der Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung anzuwenden.


BAG, 21.11.2006 - Az: 3 AZR 586/04


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)

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