Die auf § 150a Abs. 9 SGB XI beruhende Richtlinie über die Gewährung eines Bonus für Pflegekräfte im Saarland (Corona-Pflegebonusrichtlinie) ist der richterlichen Auslegung und Interpretation nicht zugänglich.
Die gerichtliche Prüfung ist darauf gerichtet, wie der Richtliniengeber die Richtlinie in ständiger Praxis handhabt und ob bei der Anwendung im Einzelfall eine willkürliche Ungleichbehandlung gemäß Art. 3 GG vorliegt.
Eine Hauswirtschafterin in einer vollstationären Pflegeeinrichtung ist als tatsächlich in der Pflege Tätige gemäß Nr. 2 Satz 2 der Corona-Pflegebonusrichtlinie anzusehen, wenn sie wesentlich mit pflegerischen Tätigkeiten befasst ist. Das ist zu bejahen, wenn das Anreichen von Flüssigkeit und Nahrung an die an einer fortgeschrittenen Demenz leidenden Bewohner der Pflegeeinrichtung weitaus zeitintensiver ist als die hauswirtschaftlichen Aufgaben.