Der Kläger begehrt vom Beklagten die Gewährung eines Bonus für Pflege- und Rettungskräfte in Bayern (Corona-Pflegebonus) in Höhe von 300 EUR.
Am 29. Mai 2020 beantragte der Kläger über ein entsprechendes Online-Formular die Gewährung eines Corona-Pflegebonus. Beigefügt waren dem Antrag ein Identitätsnachweis sowie eine Arbeitgeberbescheinigung. Mit der letztgenannten wurde bestätigt, dass der Kläger in einem Privathaushalt im Arbeitgebermodell als persönlicher Assistent mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von bis zu 25 Stunden beschäftigt sei.
Der Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 20. November 2020 ab und führte zur Begründung aus, der Kläger erfülle nicht die in der Richtlinie über die Gewährung eines Bonus für Pflegeund Rettungskräfte in Bayern (Corona-Pflegebonusrichtlinie - CoBoR) vorgesehenen Voraussetzungen für die Bewilligung. Die Zuwendung erfolge in Ausübung billigen Ermessens als freiwillige Leistung ohne Rechtsanspruch und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Dies sei in den Vorbemerkungen der Corona-Pflegebonusrichtlinie klargestellt. Die Corona-Pflegebonusrichtlinie als einschlägige Förderrichtlinie sei Grundlage für die behördliche Ermessensentscheidung und für die Ausübung der den Gleichheitssatz wahrenden Verwaltungspraxis maßgebend. Begünstigte im Sinne der Nr. 2 CoBoR seien Pflegende in Krankenhäusern, Rehabilitationskliniken, stationären Alten-, Pflege- und Behinderteneinrichtungen sowie ambulanten Pflegediensten. Auch Rettungssanitäter, Rettungsassistenten, Notfallsanitäter und nichtärztliche Einsatzkräfte im Rettungsdienst seien Begünstigte. Den Antragsunterlagen sei zu entnehmen, dass der Kläger zum relevanten Zeitpunkt nicht in einer der in der Richtlinie genannten Einrichtung tätig war. Daher sei sein Antrag abzulehnen.
Mit Schreiben vom 28. November 2020, eingegangen am 14. Dezember 2020, erhob der Kläger Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München und beantragte sinngemäß,
den Bescheid des Bayerischen Landesamts für Pflege vom 20. November 2020 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger den beantragten Corona-Pflegebonus in Höhe von 300 EUR zu bewilligen und auszuzahlen.
Zur Begründung verwies der Kläger darauf, dass seine Arbeitgeberin ca. 10 Angestellte habe. Aus organisatorischen Gründen arbeiteten bei seiner Arbeitgeberin auch noch weitere Assistenten mit den gleichen Aufgaben, die über die VIF angestellt seien. Die Mitarbeiter der VIF mit der gleichen Aufgabenstellung hätten den Pflegebonus erhalten, die unmittelbar angestellten Mitarbeiter indes nicht.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Kläger hat gegen den Beklagten den von ihm geltend gemachten Anspruch, gerichtet auf Verpflichtung zur Gewährung und Auszahlung des beantragten Corona-Pflegebonus, nicht inne (§ 113 Abs. 5 VwGO). Vielmehr erweist sich der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 20. November 2020 als rechtmäßig.
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