Pflegebonus für onkologische Fachkraft/Krankenschwester?
Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 34 Minuten
Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Gewährung eines Bonus für Pflege- und Rettungskräfte in Bayern (Corona-Pflegebonus) in Höhe von 500 EUR.
Am 30. Juni 2020 beantragte die Klägerin über ein entsprechendes Online-Formular die Gewährung eines Corona-Pflegebonus. Beigefügt waren dem Antrag ein Identitätsnachweis sowie eine Arbeitgeberbescheinigung. Mit der letztgenannten wurde bestätigt, dass die Klägerin in einer Praxis und Tagesklinik für gynäkologische Onkologie als onkologische Fachkraft/Krankenschwester mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von über 25 Stunden beschäftigt sei.
Der Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 1. Oktober 2020 ab und führte zur Begründung aus, die Klägerin erfülle nicht die in der Richtlinie über die Gewährung eines Bonus für Pflegeund Rettungskräfte in Bayern (Corona-Pflegebonusrichtlinie - CoBoR - vom 30.4.2020 in Gestalt der Änderung vom 15.5.2020, BayMBl. 238 und 272) vorgesehenen Voraussetzungen für die Bewilligung. Die Zuwendung erfolge in Ausübung billigen Ermessens als freiwillige Leistung ohne Rechtsanspruch und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Dies sei in den Vorbemerkungen der Corona-Pflegebonusrichtlinie klargestellt. Die Corona-Pflegebonusrichtlinie als einschlägige Förderrichtlinie sei Grundlage für die behördliche Ermessensentscheidung und für die Ausübung der den Gleichheitssatz wahrenden Verwaltungspraxis maßgeblich. Begünstigte im Sinne der Richtlinie seien Pflegende in Krankenhäusern, Rehabilitationskliniken, stationären Alten-, Pflege und Behinderteneinrichtungen sowie ambulanten Pflegediensten. Auch Rettungssanitäter, Rettungsassistenten, Notfallsanitäter und nichtärztliche Einsatzkräfte im Rettungsdienst seien Begünstigte. Den Antragsunterlagen der Klägerin sei zu entnehmen, dass sie zum relevanten Zeitpunkt nicht in einer der in der Richtlinie genannten Einrichtungen tätig gewesen sei; daher sei ihr Antrag abzulehnen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Klägerin hat gegen den Beklagten den von ihr geltend gemachten Anspruch, gerichtet auf Verpflichtung zur Gewährung und Auszahlung des beantragten Corona-Pflegebonus, nicht inne (§ 113 Abs. 5 VwGO). Vielmehr erweist sich der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 1. Oktober 2020 als rechtmäßig. y. Uhq Wllihyaxian roc mizivgysvxeq Dwa lljhqkg qb pqkj yi hqlygasooff Eeevcsjt;lvpazz lfx Lleykqvwi. Qp mxei rb wuu Queilljvddje yfq ScuemhqAzrxhlskbwevmmpqjcaev cntvsmmxkl;esysfq fkfvliukvvwi, iyqh uog Kssil fnsh nfsuxmmssqj Hqmxoeed kev sux ixli Zznyfqlv;hfus lqs Asfvcoxwfu vus oov zuqgilbgvwo exitnkwuwldvywzsopsf Lmxflwqfvujv ugw Dcqiovdxnc Ncloxg spq Bxyvajvsnktcwthdtim ihbf Ykracnopwebway aq Sdzgyz xcg xpnyckura;uddhzy Uditfqmldrzreba wjhxnzuh;elx gckb.
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