Die Quarantäne eines
Arbeitnehmers ist auch dann ein in seiner Person liegender Grund im Sinne eines subjektiven Leistungshindernisses, wenn diese nicht wegen eines „Kategorie-I-Kontakts“ des Arbeitnehmers oder eines „positiven Covid-19-Testergebnis“ des Arbeitnehmers angeordnet wurde, sondern sich die Verpflichtung zur häuslichen Isolation aus § 1 Abs. 1 Satz 1 der (damals) in der Fassung vom 15.06.2020 geltenden Einreise-Quarantäneverordnung (EQV) wegen der Einreise des Arbeitnehmers nach Bayern aus einem Risikogebiet nach § 1 Abs. 4 EQV ergab.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung einer Verdienstausfallentschädigung nach § 56 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. § 56 Abs. 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in der zum Zeitpunkt der Quarantäne am 16.09.2020 gültigen Fassung besteht schon deswegen nicht, weil der Arbeitnehmer der Klägerin keinen Verdienstausfall i.S.d. § 56 Abs. 1 Satz 1 IfSG erlitten hat. Die Klägerin war vielmehr gem.
§ 616 Satz 1 BGB verpflichtet, ihrem Arbeitnehmer für den 16.09.2020 die
arbeitsvertraglich vereinbarte Vergütung trotz Quarantäne zu bezahlen.
Nach § 56 Abs. 1 Satz 1 IfSG in der maßgeblichen Fassung (s.o.) erhält, wer aufgrund dieses Gesetzes als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern i.S.v. § 31 Satz 2 IfSG Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, eine Entschädigung in Geld. Das Gleiche gilt gem. § 56 Abs. 1 Satz 2 IfSG für Personen, die als Ausscheider, Ansteckungsverdächtige oder Krankheitsverdächtige abgesondert wurden oder werden, bei Ausscheidern jedoch nur, wenn sie andere Schutzmaßnahmen nicht befolgen können. Nach § 56 Abs. 5 Satz 1 IfSG hat bei Arbeitnehmern der Arbeitgeber die Entschädigung für die zuständige Behörde auszuzahlen. Auf Antrag werden dem Arbeitgeber von der zuständigen Behörde die ausgezahlten Beträge erstattet (§ 56 Abs. 5 Satz 2 IfSG).
Dass das Fernbleiben eines Arbeitnehmers von der Arbeit aufgrund einer Quarantäne im Zusammenhang mit der „Corona-Pandemie“ ein in der Person des Arbeitnehmers liegender Grund - und nicht (nur) ein objektives Leistungshindernis ist - hat die Kammer bereits mit Gerichtbescheid vom 05.05.2021 (Az:
B 7 K 21.210) grundsätzlich entschieden.
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder kostenlos und unverbindlich registrieren.