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Infektionsschutzrechtliche Verdienstausfallentschädigung

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute

Der Arbeitgeber hat gegenüber der zuständigen Behörde nur einen Anspruch auf Erstattung getätigter Zahlungen an den Arbeitnehmer nach § 56 Abs, 5 Satz 3 IfSG, wenn dieser einen Verdienstausfall erlitten hat (§ 56 Abs. 1 Satz 2 IfSG). Der Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber nach § 616 Satz 1 BGB ist nicht subsidiär.

Bei einer Absonderung wegen des Verdachts einer Infektion handelt es sich um einen in der Person des Arbeitnehmers liegenden Grund i.S.d. § 616 Satz 1 BGB.

Ein Zeitraum von vier Tagen ist jedenfalls eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit i.S.d. § 616 Satz 1 BGB.


OVG Niedersachsen, 02.07.2021 - Az: 13 LA 258/21

ECLI:DE:OVGNI:2021:0702.13LA258.21.00

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