Der 1938 geborene Kläger war seit 1955 in Unternehmen des Klöckner-Humboldt-Deutz-Konzerns beschäftigt, zuletzt bei der Tochtergesellschaft DSI.
Zwischen ihr und der Muttergesellschaft war ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen worden.
Seit 1997 ist die DSI mit ihrer Muttergesellschaft, der Beklagten, verschmolzen.
Dem Kläger war eine Versorgungszusage nach der Leistungsordnung des Essener Verbandes erteilt worden. Aufgrund eines "auf Veranlassung der DSI aus betrieblichen Gründen" abgeschlossenen
Aufhebungsvertrages schied der Kläger zum 28. Februar 1994 aus. Er erhielt eine
Abfindung; seine bisherigen
Altersversorgung wurde verbessert.
Wegen wirtschaftlicher Notlage des Konzerns widerrief die DSI im Juli 1996 ihre Versorgungszusage teilweise.
Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts war der Konzern damals überschuldet.
Grund für die wirtschaftlichen Schwierigkeiten waren Bilanzmanipulationen bei einer anderen Tochtergesellschaft, die sich Ende Mai 1996 herausgestellt hatten. Daraus ergaben sich für den Konzern Jahresfehlbeträge in Höhe von 1,134 Milliarden DM.
Innerhalb weniger Tage erstellte die Konzernleitung ein Sanierungskonzept, das von Wirtschaftsprüfern gebilligt wurde. Sanierungsbeiträge leistete neben anderen auch die Deutsche Bank als Hauptaktionärin. Die aktive Belegschaft verzichtete unter Mitwirkung von Gewerkschaft und
Betriebsrat auf Vergütungsbestandteile.
Der Pensionssicherungsverein verpflichtete sich durch Vereinbarung mit sämtlichen Konzerngesellschaften im Juni 1996, diese auf fünf Jahre mit rund 200 Millionen DM von Versorgungsverbindlichkeiten zu entlasten.
Bedingung hierfür war, daß auch die übrigen Sanierungsbeteiligten ihre Beiträge erbrachten, die
Arbeitnehmer u.a. durch "Schließung/Einfrieren der jeweiligen Versorgungswerke für die Zukunft".
Die Parteien streiten über die Auslegung, Wirksamkeit und Reichweite der durch Aufhebungsvertrag verbesserten Versorgungszusage und des Widerrufs.
Seit April 1998 bezieht der Kläger Rente von der BfA sowie von der Beklagten eine Betriebsrente in Höhe von 1.103,70 DM. Der Kläger verlangt 1803,89 DM. Er hält den Teilwiderruf seiner Versorgungszusage aus verschiedenen Gründen für unwirksam, u.a. deshalb, weil sein Arbeitgeber, die DSI, 1995 und 1996 Gewinne in erheblicher Höhe erzielt habe. Auf die negative Situation der Muttergesellschaft bzw. des Konzerns komme es nicht an.
Die Beklagte hält ihre Berechnung für zutreffend. Sie räumt Gewinne der Tochtergesellschaft ein, jedoch in erheblich geringerer Höhe. Auf sie komme es aber bei der Gesamtlage des Konzerns nicht an.
Das Landesarbeitsgericht hat dem Kläger eine monatliche Rente von 1.538,47 DM zugesprochen. Es hat den Widerruf für wirksam gehalten. Dessen Wirkungen seien aber aus verschiedenen Gründen weniger einschneidend, als die Beklagte meine. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Revision eingelegt.
Die Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg.
Das Landesarbeitsgericht hat die durch den Aufhebungsvertrag verbesserte Versorgungszusage und deren Teilwiderruf zutreffend ausgelegt.
Dem Kläger steht deshalb mindestens der ihm zuerkannte Betrag zu. Die Revision des Klägers hatte demgegenüber Erfolg. Möglicherweise steht ihm der gesamte geltend gemachte Rentenbetrag zu. Es ist nicht auszuschließen, daß der ausgesprochene Teilwiderruf insgesamt unwirksam ist.
Zwar war ein Widerruf von Versorgungszusagen wegen wirtschaftlicher Notlage jedenfalls nach der im Jahre 1996 maßgeblichen und bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung des
Betriebsrentengesetzes an sich möglich. Er war vorliegend auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Versorgungszusage zuletzt im Rahmen eines - vom Kläger voll erfüllten - Aufhebungsvertrages verbessert worden war.
Ein solcher Widerruf setzte jedoch eine wirtschaftliche Notlage des Unternehmens voraus, das die Versorgung schuldet. Hierzu hat das Landesarbeitsgericht keine ausreichenden Feststellungen getroffen. Auf die wirtschaftliche Notlage des Konzerns kam es nur dann an, wenn durch sie die wirtschaftliche Existenz auch der Versorgungsschuldnerin nachhaltig gefährdet war. Nur dann konnte vom Versorgungsberechtigten ein Beitrag zur Sanierung des Konzerns verlangt werden.