Kündigung eines Lehrers mit Tätowierungen aus rechtsextremer Szene
Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten
Das LAG Berlin-Brandenburg hat die außerordentliche Kündigung eines Lehrers mit Tätowierungen, wie sie in rechtsradikalen Kreisen verwendet werden, für wirksam erachtet und die gegen die Kündigung gerichtete Klage des Lehrers abgewiesen.
Die Tätowierungen ließen auf eine fehlende Eignung als Lehrer schließen. Zur Eignung als Lehrer gehört auch die Gewähr der Verfassungstreue. Aus den hier zum Zeitpunkt der Kündigung vorliegenden Tätowierungen, u.a. „Meine Ehre heißt Treue“ in Frakturschrift über dem Oberkörper konnte auf eine fehlende Verfassungstreue geschlossen werden. Die ergänzenden Worte „Liebe Familie“ unterhalb des Hosenbundes änderten hieran nichts, da diese regelmäßig nicht zu sehen sind.
Da für das Vorliegen eines Kündigungsgrundes auf den Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung abzustellen ist, kommt es auf eine etwa erfolgte zwischenzeitliche Änderung oder Ergänzung der Tätowierung nicht maßgeblich an.
Da die Kündigung bereits aus diesem Grund wirksam ist, kommt es auf die vorliegende, bisher nicht rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung nach § 86a StGB (Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen) nicht an.
Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht nicht zugelassen.
LAG Berlin-Brandenburg, 11.05.2021 - Az: 8 Sa 1655/20
Quelle: PM des LAG Berlin-Brandenburg
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