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Ansprüche wegen Mobbings sind zu belegen!

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Ein Arbeitnehmer muss die Kausalität zwischen behaupteten Mobbinghandlungen und einem eingetretenen Schaden darlegen, wenn er aus diesem Grund Ansprüche gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber geltend machen will.

Mobbinghandlungen, die vor einer arbeitgeberseitig erklärten Kündigung liegen, können nicht dafür ursächlich sein, dass die Frist zur Beantragung der nachträglichen Zulassung der Klage versäumt wurde.

Will ein Arbeitnehmer wegen einer arbeitgeberseitigen Kündigung wie vorliegend Schadensersatz geltend machen, so muss die Kündigung rechtzeitig innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist angegriffen werden.


LAG Köln, 10.03.2008 - Az: 14 Sa 1251/07

ECLI:DE:LAGK:2008:0310.14SA1251.07.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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