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Illegales Online-Casino: Spieler bekommt seine Einsätze zurück

Geld & Recht Lesezeit: ca. 14 Minuten

Verträge über die Teilnahme an Online-Casinospielen ohne deutsche Erlaubnis sind wegen Verstoßes gegen das Internetverbot des § 4 Abs. 4 GlüStV nichtig. Der Spieler kann seine Einsätze nach Bereicherungsrecht und als Schadensersatz zurückverlangen. Die Kondiktionssperre des § 817 Satz 2 BGB steht dem nicht entgegen, weil sie nach dem Schutzzweck des Verbotsgesetzes einzuschränken ist.

Wann ist ein Rückforderungsanspruch schlüssig dargelegt?

Ein Sachvortrag ist schlüssig, wenn die vorgetragenen Tatsachen in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht zu begründen (vgl. BGH, 29.02.2012 - Az: VIII ZR 155/11). Das Gericht muss anhand des Vorbringens beurteilen können, ob die gesetzlichen Voraussetzungen des Rechts vorliegen (vgl. BGH, 12.07.1984 - Az: VII ZR 123/83). Einzelheiten müssen nur insoweit angegeben werden, als sie erforderlich sind, um dem Gegner die Nachprüfung der Tatsachen und den Antritt von Gegenbeweisen zu ermöglichen (vgl. BGH, 13.08.1997 - Az: VIII ZR 246/96). Die Darlegung der Haupttatsachen kann auch mithilfe von Indizien erfolgen (vgl. BGH, 07.03.2001 - Az: X ZR 160/99).

Der Spieler genügt seiner Darlegungslast, wenn er den Gesamtbetrag der Einzahlungen auf sein Kundenkonto im maßgeblichen Zeitraum anhand der vom Anbieter selbst erstellten Einzahlungs- und Transaktionshistorie belegt und vorträgt, dass dieser Betrag im Live-Casino verspielt wurde. Eine Aufschlüsselung jedes einzelnen Spiels samt Einsatz ist nicht zu verlangen. Sie wäre lebensnah nicht möglich und würde die Anforderungen überspannen.

Wann ist ein Bestreiten des Anbieters unbeachtlich?

Die Gegenseite muss auf substantiierten Vortrag grundsätzlich ihrerseits substantiiert, also mit näheren positiven Angaben, erwidern. Der Umfang der erforderlichen Substantiierung richtet sich nach dem Vortrag der darlegungsbelasteten Partei: Je detaillierter dieser ist, desto höher ist die Erklärungslast. Dies gilt insbesondere, wenn sich die behaupteten Umstände im Wahrnehmungsbereich des Bestreitenden verwirklicht haben (vgl. Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2020, § 138, Rn. 22).

Führt der Anbieter die Buchungslisten selbst und verfügt er über sämtliche Kontodaten, ist ein pauschales Bestreiten unbeachtlich. Der Vortrag des Spielers gilt dann nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden. Dies betrifft auch die Behauptung, die Beträge seien bei erlaubten Spielangeboten wie Sportwetten eingesetzt worden. Weist die Transaktionsliste des Anbieters Sportwetten unter einer eigenen Transaktionsart aus und sind sämtliche Chips für das Live-Casino erworben worden, ist dieser Einwand widerlegt. Ebenso steht fest, dass der Anbieter die Beträge erlangt hat, wenn sie seinem Vermögen zugeflossen sind und keine Auszahlungen erfolgt sind.

Warum ist der Spielvertrag nichtig und die Leistung rechtsgrundlos?

Nach § 4 Abs. 4 GlüStV ist das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet grundsätzlich verboten. Online-Casinospiele wie Live-Roulette sind davon erfasst. Eine Erlaubnis nach § 4 Abs. 5 GlüStV lag nicht vor. Die Vorschrift ist ein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB, sodass ein dagegen verstoßender Spielvertrag nichtig ist und die Einsätze ohne Rechtsgrund geleistet wurden (vgl. LG Meiningen, 26.01.2021 - Az: 2 O 616/20; LG Gießen, 21.01.2021 - Az: 4 O 84/20; LG Ulm, 16.12.2019 - Az: 4 O 202/18; beck-online.GROSSKOMMENTAR, Stand: 01.03.2021, § 134, Rn. 219; Heidel/Hüßtege/Mansel/Noack, BGB AT/EGBGB, 4. Aufl. 2021, § 134, Rn. 183).

Ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot liegt grundsätzlich schon vor, wenn die objektiven Merkmale der Norm verwirklicht sind. Auf Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des Verbots kommt es nicht an (vgl. Heidel/Hüßtege/Mansel/Noack, BGB AT/EGBGB, 4. Aufl. 2021, § 134, Rn. 51). Der Verstoß liegt bereits darin, dass das Angebot auch Spielteilnehmern im jeweiligen Bundesland zugänglich gemacht wird.

Ist das Internetverbot mit Unions- und Verfassungsrecht vereinbar?

Das Internetverbot des § 4 Abs. 4 GlüStV ist auch für Spielzeiträume ab 2018 anwendbar und steht im Einklang mit dem Unionsrecht (vgl. OLG Köln, 10.05.2019 - Az: 6 U 196/18; LG Gießen, 21.01.2021 - Az: 4 O 84/20). Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt (BVerwG, 26.10.2017 - Az: 8 C 18/16):

„Es steht mit Verfassungs- und Unionsrecht im Einklang. Wie der Senat …, das Bundesverfassungsgericht … und der Europäische Gerichtshof … zum damaligen § 4 Abs. 4 GlüStV 2008 bereits entschieden haben, ist ein generelles Internetverbot für öffentliches Glücksspiel mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit und dem allgemeinen Gleichheitssatz sowie mit Unionsrecht vereinbar. Mit dem Internetverbot werden in nicht diskriminierender Weise verfassungs- und unionsrechtlich legitime Gemeinwohlziele, insbesondere des Jugendschutzes sowie der Bekämpfung der Spielsucht und Begleitkriminalität, verfolgt.“

Online-Glücksspiele gefährden diese Ziele in besonderem Maße. Wegen des fehlenden unmittelbaren Kontakts zwischen Verbraucher und Anbieter bestehen größere Gefahren krimineller Verhaltensweisen wie Manipulation und Geldwäsche. Der leichte und ständige Zugang, die große Menge und Frequenz der Spielangebote sowie die Isolation, Anonymität und fehlende soziale Kontrolle des Spielers begünstigen Spielsucht und übermäßige Ausgaben. Das Online-Verbot von Casinospielen und Poker hat der Gesetzgeber beibehalten, weil bei diesen Spielen ein herausragendes Suchtpotenzial, eine hohe Manipulationsanfälligkeit und eine Anfälligkeit für Geldwäsche bestehen. Die teilweise Öffnung für Sport- und Pferdewetten sowie Lotterien soll die Nachfrage in weniger gefahrenträchtige Spielformen lenken.

Die damit verbundene Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 f. AEUV ist gerechtfertigt, weil sie verhältnismäßig und geeignet ist, in systematischer und kohärenter Weise zu den verfolgten Zielen beizutragen. Die Mitgliedstaaten bestimmen ihr Schutzniveau grundsätzlich selbst. Die Grundfreiheiten verlangen keine Gesamtkohärenz, die sämtliche Glücksspielsektoren und föderalen Zuständigkeiten übergreift. Die Kohärenz wäre nur aufgehoben, wenn eine gegenläufige Politik in Bereichen mit gleich hohem oder höherem Suchtpotenzial die Eignung der Regelung beseitigte. Das ist nicht der Fall, da Online-Casinospiele und Online-Poker ein höheres Suchtpotenzial aufweisen.


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LG Coburg, 01.06.2021 - Az: 23 O 416/20


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)

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