Die Kündigung eines "Mobbing-Opfers" innerhalb der Probezeit ist nicht grundsätzlich als "sittenwidrig" anzusehen und somit zulässig. Im vorliegenden Fall war noch vor Ablauf der sechsmonatigen Probezeit gekündigt worden, nachdem es im Betrieb zu Spannungen zwischen dem Gekündigten und seiner Vorgesetzten gekommen war. Der Mitarbeiter fühlte sich durch Mobbing ausgegrenzt und erklärte vor Gericht, dass er vergeblich versucht habe, mit der Vorgesetzten über deren Führungsstil ein Gespräch zu führen. Stattdessen habe man ihm gekündigt. Das Gericht befand, dass der "Soziale Bestandsschutz" eines Arbeitsverhältnisses grundsätzlich erst nach dem Ende der Probezeit besteht. Vorher darf ein Arbeitgeber auch dann kündigen, wenn sich am Arbeitsplatz z.B. "Mobbing" abgespielt hat. Eine "Sittenwidrigkeit" kann dabei nur in "ganz extremen Ausnahmefällen" angenommen werden, da Spannungen zwischen Arbeitnehmern und Vorgesetzten mittlerweile (leider) zum Berufsalltag gehören.
ArbG Frankfurt/Main - Az: 6 Ca 6976/99
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