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Juristenausbildungsverordnung und die Zuweisung an Wahlstation im Ausland bei SARS-CoV-2-Reisewarnung

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Die Regelungen der Landesverordnung über die Ausbildung der Juristinnen und Juristen (Juristenausbildungsverordnung - JAVO) verfolgen vorrangig den Zweck, inhaltliche Anforderungen an den Vorbereitungsdienst aufzustellen und den Organisationsablauf mit dem Ziel der Sicherstellung einer sachgerechten Ausbildung zu regeln.

Die Zuweisung in die Wahlstation im Ausland kann nicht davon abhängig gemacht werden, ob für das Land, in welchem die Wahlstation abgeleistet werden soll, zum Zeitpunkt des Antritts der Station eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes (hier: wegen SARS-CoV-2) besteht. Eine solche Verknüpfung ist vom Zweck des § 32 Abs. 3 Satz 2 JAVO nicht gedeckt.


OVG Schleswig-Holstein, 22.12.2020 - Az: 2 MB 43/20

ECLI:DE:OVGSH:2020:1222.2MB43.20.00


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwalt für Arbeitsrecht)

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