Grundsätzlich verhält es sich so, dass eine entzogene Fahrerlaubnis bei einem Berufskraftfahrer ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung sein kann - auch dann, wenn die Entziehung wegen einer privaten Trunkenheitsfahrt erfolgte.
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LAG Schleswig-Holstein, 03.07.2014 - Az: 5 Sa 27/14
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