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Betriebsbedingte Kündigung wegen coronabedingtem Umsatzrückgang?
Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute
Betreffend betriebsbedingter Kündigungen hat das Arbeitsgericht Berlin festgestellt, dass allein ein Hinweis auf „Corona“ oder einen Umsatzrückgang aufgrund der Pandemie nicht ausreicht, um eine betriebsbedingte Kündigung zu rechtfertigen.
Die Erklärung, es habe einen starken Umsatzrückgang gegeben und man habe nicht anders auf denselben reagieren können, als eine Anzahl von Kündigungen auszusprechen, ist keine ausreichende Begründung zur Rechtfertigung einer betriebsbedingten Kündigung.
ArbG Berlin, 25.08.2020 - Az: 34 Ca 6664/20, 34 Ca 6667/20, 34 Ca 6668/20
Quelle: PM des ArbG Berlin
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