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Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Im vorliegenden Fall hatten zwei Arbeitnehmer die alten Firmenküchen zweier Standorte nicht entsorgt sondern unter den Mitarbeitern versteigert. Der Erlös floss erst der Firma zu und wurde dann gespendet. Das Vorhaben war vorab per eMail mit dem Geschäftsführer abgesprochen worden - aber nur für einen der beiden Standorte. Für den zweiten Standort sei dies nur mündlich vereinbart worden, was die Betroffenen aber nicht beweisen konnten. Dies wurde einem der Arbeitnehmer zum Verhängnis.

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ArbG Nürnberg, 26.12.2013 - Az: 11 Ca 5685/13 und 12 Ca 5686/13


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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