Im vorliegenden Fall hatten zwei Arbeitnehmer die alten Firmenküchen zweier Standorte nicht entsorgt sondern unter den Mitarbeitern versteigert. Der Erlös floss erst der Firma zu und wurde dann gespendet. Das Vorhaben war vorab per eMail mit dem Geschäftsführer abgesprochen worden - aber nur für einen der beiden Standorte. Für den zweiten Standort sei dies nur mündlich vereinbart worden, was die Betroffenen aber nicht beweisen konnten. Dies wurde einem der Arbeitnehmer zum Verhängnis.
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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