Der Einsatz von Feuerwerkskörpern gegen einen eingesperrten Arbeitskollegen stellt einen tätlichen Angriff und eine schwerwiegende Verletzung arbeitsvertraglicher Nebenpflichten dar, die eine
fristlose Kündigung ohne
vorherige Abmahnung rechtfertigt. Ob das Geschehen vorsätzlich oder versehentlich erfolgte, ist dabei unerheblich, wenn die objektive Gefährlichkeit des Verhaltens erkennbar war. Auch eine langjährige Betriebszugehörigkeit kann bei einem solchen Fehlverhalten das Überwiegen des Beendigungsinteresses des
Arbeitgebers nicht aufwiegen.
Ein tätlicher Angriff auf einen Arbeitskollegen stellt eine schwerwiegende Verletzung arbeitsvertraglicher Nebenpflichten dar und ist grundsätzlich geeignet, einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung im Sinne des
§ 626 Abs. 1 BGB zu bilden. Der Arbeitgeber ist nicht nur gegenüber allen Arbeitnehmern verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass diese keinen Tätlichkeiten ausgesetzt sind. Er hat darüber hinaus ein legitimes eigenes Interesse daran, dass die betriebliche Zusammenarbeit nicht durch körperliche Auseinandersetzungen beeinträchtigt wird und Arbeitskräfte nicht durch Verletzungen ausfallen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, welche Signalwirkung ein Absehen von einer Kündigung auf die übrigen Belegschaftsmitglieder hätte.
Für die Eignung als wichtiger Grund kommt es nicht allein auf die subjektive Vorstellung des Handelnden an. Maßgeblich ist vielmehr die objektive Gefährlichkeit des Verhaltens und die Frage, ob der Arbeitnehmer mit dem Eintritt erheblicher Verletzungen hätte rechnen müssen. Dass ein nicht sachgerechter Umgang mit Feuerwerkskörpern zu schweren Verletzungen führen kann, ist allgemein bekannt. Dies gilt erst recht, wenn das Verhalten so gestaltet ist, dass dem Betroffenen keinerlei Reaktions- oder Fluchtmöglichkeit verbleibt.
Vorliegend hatte ein Vorarbeiter gemeinsam mit einem Kollegen einen Feuerwerkskörper im Bereich einer besetzten mobilen Toilettenkabine zur Explosion gebracht. Selbst nach der eigenen Schilderung des Kündigungsempfängers - wonach der Böller lediglich an der Außentür angebracht und nicht aktiv in die Kabine geworfen worden sei - hätte mit erheblichen Verletzungen gerechnet werden müssen: Beim Öffnen der Tür zur Flucht wäre dem Betroffenen der Feuerwerkskörper entgegengekommen. Die tatbestandliche Eignung zur Begründung eines wichtigen Grundes bestand damit unabhängig davon, welcher Geschehensablauf im Einzelnen zutraf.
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