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Verbot der Diskriminierung wegen des Alters und der Grundsatz der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf
Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute
Die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, insbesondere ihr Art. 2 Abs. 2, ihr Art. 3 Abs. 1 und ihr Art. 6 Abs. 1, ist dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die es öffentlichen Verwaltungen verbietet, Aufträge über Studien und Beratung an Personen im Ruhestand zu vergeben, sofern diese Regelung ein rechtmäßiges Ziel der Beschäftigungs- und Arbeitsmarktpolitik verfolgt und die zur Erreichung dieses Ziels verwendeten Mittel angemessen und erforderlich sind. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob dies im Ausgangsverfahren tatsächlich der Fall ist.
EuGH, 02.04.2020 - Az: C-670/18
ECLI:EU:C:2020:272
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