Kurzarbeitergeld für im Inland tätige Beschäftigte eines ausländischen Leiharbeitsunternehmens ist zu bewilligen, wenn insbesondere ein erheblicher Arbeitsausfall vorliegt sowie die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Kurzarbeitergeldberechtigt sind auch Betriebsabteilungen, welche von einem Hauptbetrieb abgrenzbare, mit eigenen Betriebsmitteln ausgestattete, gefestigte Strukturen aufweisen, wie zB eine abgrenzbare Verwaltung.
Eine Inlands-Betriebsabteilung eines ausländischen Verleihunternehmens für Flugpersonal ist nicht anzunehmen, wenn die Einsatzplanung mangels betrieblicher Inlands-Strukturen nicht dem Verleiher zugewiesen ist, sondern von den entleihenden Airlines selbst im Wege der Arbeit auf Abruf vorgenommen wird.
Die betrieblichen Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld an im Inland befristet beschäftigtes Flugpersonal, welches von einem im EU-Ausland ansässigen Leiharbeits-Unternehmen zum Arbeitseinsatz an Flugverkehrsgesellschaften im Inland überlassen wird, sind nicht erfüllt, wenn hierfür im Inland keine gefestigten betrieblichen Strukturen vorhanden sind.
Die Anknüpfung der Gewährung von Kurzarbeitergeld an das Vorhandensein eines Betriebs oder einer Betriebsabteilung im Inland verstößt (auch) hinsichtlich eines im EU-Ausland ansässigen Unternehmens weder gegen das Grundgesetz noch gegen das Recht der Europäischen Union.
Im EU-Ausland ansässige juristische Personen sind vom Schutzbereich der Grundrechte des Grundgesetzes erfasst, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind (Anknüpfung an BVerfG, 19.07.2011 - Az: 1 BvR 1916/09).
Das aus Art. 12 GG abzuleitende Recht auf eine zu Erwerbszwecken erfolgende Teilnahme am Wettbewerb als auch das aus Art. 14 Abs. 1 GG abzuleitende Recht auf ungestörte Betätigung eines Gewerbes gewährt keinen Leistungsanspruch gegenüber der öffentlichen Hand auf Sicherung einer erfolgreichen Marktteilnahme oder künftiger Erwerbschancen (Anknüpfung an BVerfG, 28.07.2004 - Az: 1 BvR 2566/95).
Eine einstweilige Anordnung für einen vor dem Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts bereits vergangenen Zeitraum kann nur in äußerst seltenen Ausnahmefällen ergehen, wenn sowohl ein schwerer, irreparabler und unzumutbarer Nachteil glaubhaft gemacht wird als auch ein besonderer Nachholbedarf durch die Verweigerung der Leistungen in der Vergangenheit noch fortwirkt.